Bei der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz handelt es sich um ein Ausleihsystem, bei dem einzelne Lernmittel mehrfach ausgeliehen werden. Dadurch entstehen sowohl dem Land Rheinland-Pfalz und den am Ausleihsystem teilnehmenden Sorgeberechtigten geringere Kosten, als bei der einmaligen Nutzung eines Lernmittels. Die maximale Kostenersparnis ist gegeben, wenn die in der Schulbuchausleihe eingesetzten Lernmittelexemplare möglichst oft und lange ausgeliehen werden.
Daher muss die Schule ihre Entscheidung über die Einführung und Verwendung von Lernmitteln nachhaltig treffen. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn die Schule zusätzlich zu den pädagogischen Erfordernissen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet. Folglich ist der Wechsel eines Lernmittels nicht jederzeit möglich und unterliegt zwingend einzuhaltenden Bedingungen, die im Folgenden erläutert werden:
Die Lebensdauer der eingesetzten Lernmittel ist limitiert. Ursächlich dafür ist:
- Bei den Exemplaren handelt es sich um Druckschriften aus Papier. Diese unterliegen während ihres Gebrauchs einem Abnutzungsprozess und haben daher keine unbegrenzte Lebensdauer. Es liegt daher nahe, dass nach einiger Zeit neue Exemplare angeschafft werden müssen, da die alten Exemplare abgenutzt sind.
- Die im Unterricht eingesetzten Lernmittel sollen hinreichend aktuell sein, um den Schülerinnen und Schülern die notwendigen Lerninhalte darbieten zu können. Daher liegt es nahe, dass es aus pädagogischen Gründen in regelmäßigen Abständen die Möglichkeit geben muss, nicht nur einzelne Exemplare eines Lehrwerks sondern auch das Lehrwerk mit einer bestimmten ISBN gegen eine Neuauflage oder ein anderes Lehrwerk mit einer anderen ISBN auszutauschen (im Folgenden „Schulbuchwechsel“ genannt).
- Die Rechte der Schulbuchverlage, die Inhaber der Urheberrechte der Lernmittel sind, müssen im Rahmen der Schulbuchausleihe gewahrt bleiben. Mit dem Verband Bildungsmedien e. V., der u. a. die Interessen der Schulbuchverlage vertritt, wurde zu diesem Zweck eine Übereinkunft erzielt, wonach die Nutzung der Lernmittel im Rahmen der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz lizenzgebührenfrei erfolgen kann. Im Gegenzug verpflichtet sich das Land zur Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen. Dazu gehört u. a. dass die Anzahl der maximalen Ausleihvorgänge und die maximale Verwendungsdauer von Schulbüchern in dieser Vereinbarung festgeschrieben sind. Damit ist in diesem Bereich für die Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz Rechtssicherheit hergestellt und die Urheberrechte bleiben gewahrt.
Die zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Verband Bildungsmedien e. V. abgeschlossene Vereinbarung können Sie hier einsehen.
In § 7 Abs. 4 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln sind daher klar formulierte Rahmenbedingungen dafür definiert, wie oft und wie lange Lernmittel eingesetzt werden dürfen: „Eine Ausleihe ist für einjährig oder zweijährig verwendete Schulbücher dreimal, für dreijährig verwendete Schulbücher zweimal zulässig. […]“
Damit wird dem Anspruch, im Unterricht aktuelle Bücher in geeignetem Zustand einzusetzen ebenso Rechnung getragen, wie der vertraglichen Verpflichtung des Landes Rheinland-Pfalz gegenüber den Inhabern der Urheberrechte und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Daher werden alle Schulbücher mehrmals ausgeliehen. Die bis zu drei Jahre von einer Schülerin oder einem Schüler im Unterricht verwendeten Bücher unterliegen zudem nachfolgenden, von der Schule zwingend einzuhaltenden Ausleihzyklen:
Ein „Einjahresband“ wird dreimal verliehen. Dementsprechend beträgt die Nutzungsdauer eines Exemplars drei Jahre.
„Zweijahresbände“ werden ebenfalls dreimal verliehen. Das entspricht einer Nutzungsdauer von
sechs Jahren.
„Dreijahresbände“ hingegen werden zweimal ausgeliehen, was ebenfalls einer Nutzungsdauer von
sechs Jahren entspricht.
Die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an der entgeltlichen Ausleihe müssen pro Schuljahr für jedes ausgeliehene Lernmittel ein Leihentgelt zahlen. Damit werden deren Anschaffungskosten refinanziert. Die Höhe des Leihentgelts ist abhängig vom aktuellen Ladenpreis des Lernmittels und dessen Nutzungsdauer (drei bzw. sechs Jahre). Siehe dazu § 5 Abs. 3 der o. g. Landesverordnung:
„Das Entgelt nach Absatz 1 beträgt pro Schuljahr für einjährig verwendete Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften ein Drittel und für zwei- oder dreijährig verwendete Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften ein Sechstel des aktuellen Ladenpreises. […]“
Sobald ein Schulbuchexemplar am Ende seiner maximalen Nutzungsdauer angelangt ist, hat es auch die maximal möglichen Einnahmen aus Leihentgeltzahlungen der Eltern eingebracht.
Ein vorzeitiger Wechsel des im Unterricht eingesetzten Schulbuchs hätte erhöhte Kosten für das Land zur Folge. Zum einen, weil die Exemplare ggf. Einnahmen aus Leihentgelten nicht mehr erzielen könnten, die für die Refinanzierung des Ausleihsystems benötigt werden. Zum anderen, weil vorzeitig Neubeschaffungskosten für das Land anfallen. Dies würde zu einer doppelten Belastung des Landeshaushalts durch geringere Einnahmen auf der einen und erhöhte Ausgaben innerhalb eines kürzeren Zeitraums auf der anderen Seite führen.
Ein dauerhafter oder zeitlich begrenzter Nichtgebrauch eines bereits auf einer Schulbuchliste aufgeführten Lernmittels ist mit den Grundsätzen der Schulbuchausleihe ebenfalls nicht vereinbar und insofern unzulässig.