Wenden Sie sich bitte an den Schulträger. Dieser ist nicht verpflichtet dazu, nachträglich eingereichte Anträge zu bearbeiten. Im Ausnahmefall ist jedoch eine Bewilligung möglich. Maßgeblich dafür ist der Grund für das Versäumnis.
Wenden Sie sich bitte an den Schulträger. Dieser ist nicht verpflichtet dazu, nachträglich eingereichte Anträge zu bearbeiten. Im Ausnahmefall ist jedoch eine Bewilligung möglich. Maßgeblich dafür ist der Grund für das Versäumnis.