Die ausgeliehenen Bücher und Lernmittel müssen rechtzeitig zurückgegeben und pfleglich behandelt werden. Es darf daher - außer in dafür vorgesehenen Arbeitsheften - nichts unterstrichen, markiert oder mit Randbemerkungen versehen werden. Wer gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt oder das ausgeliehene Buch verliert, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Um Schäden zu vermeiden, wird ein Schutzumschlag dringend empfohlen.
Bei nicht mehr verwendbaren oder nicht mehr vorhandenen Büchern ist vom Schulträger zu prüfen, ob Schadensersatz geleistet werden muss. Die Rückgabe der Lernmittel wird schriftlich dokumentiert. Sollte ein Lernmittel nicht oder in einem nicht mehr zur weiteren Verwendung geeigneten Zustand zurückgegeben werden, wird dies ebenfalls dokumentiert.