Wenden Sie sich bitte zunächst an den Schulträger und melden den Verlust.
Der Schulträger kann Ihnen ersatzweise (und kostenpflichtig) ein weiteres Exemplar aushändigen. Für den Verlust eines ausgeliehenen Lernmittels wird der Schulträger Schadensersatz von Ihnen fordern.
Ist ein Buch während des Schuljahres, unabhängig vom Grund, nicht mehr auffindbar oder verwendbar und wird der Schülerin, dem Schüler ersatzweise ein neues Buch ausgeliehen, ist bei der Ermittlung des Schadensersatzes zum Zeitwert ein Drittel (Jahresband) bzw. ein Sechstel (Zwei- oder Dreijahresband) usw. entgangene Ausleihgebühr hinzuzurechnen.
Alternativ dazu ist es ebenfalls zulässig, dass die Ausleihenden selbst einen Ersatz leisten, indem sie im Buchhandel ein neues (nicht gebrauchtes) Lernmittel mit gleicher ISBN-Nummer anschaffen und beim Schulträger zusammen mit dem Kaufbeleg vorlegen. Das Buch ist vor Verwendung durch den Schulträger zu inventarisieren und muss der Schülerin oder dem Schüler zugeordnet werden.
Entspricht der zu zahlende Betrag dem "aktuellen Ladenpreises" des Buches, steht es dem Schulträger frei zu entscheiden, welche Form des Schadensersatzes im Einzelfall zweckmäßig ist, d. h. den geringsten Verwaltungsaufwand bedeutet. Ist der zu zahlende Schadensersatz geringer als der aktuelle Ladenpreis, ist in jedem Fall die Zahlung eines Schadensersatzes und nicht die Ersatzbeschaffung eines Exemplars durch die Ausleihenden zweckmäßig.
Bevor Sie ein Ersatzexemplar anschaffen, sprechen Sie dies bitte immer mit dem Schulträger ab. Andernfalls kann es dazu kommen, dass er das Ersatzexemplar nicht akzeptieren wird und Sie zur Zahlung eines Geldbetrags als Schadensersatz auffordert.