Die ausgeliehenen Lernmittel müssen pfleglich behandelt werden. Sind bei der Rückgabe an den geliehenen Lernmitteln übliche Gebrauchsspuren festzustellen, muss kein Schadensersatz geleistet werden. Übliche Gebrauchsspuren sind Spuren, die trotz pfleglichen Umgangs mit einem Lernmittel und unter Berücksichtigung des Verwendungszeitraums einen unvermeidlichen Prozess der Abnutzung widerspiegeln, die weitere Verwendbarkeit des Lernmittels jedoch nicht beeinträchtigen und unter hygienischen Gesichtspunkten unbedenklich sind.
Keine üblichen Gebrauchsspuren sind z. B. Markierungen, Unterstreichungen, Eintragungen, herausgerissene Seiten oder Verunreinigungen durch Flüssigkeiten. Der Schulträger stellt nach seinem Ermessen fest, ob das Lernmittel im folgenden Schuljahr weiterverwendet werden kann, und falls nicht, ob Schadensersatz zu leisten ist.