Sollte ein Buch so beschädigt werden, dass es nicht mehr weiterverwendet werden kann, so kann der Schulträger Schadensersatz fordern. Der zu leistende Schadensersatz entspricht dabei dem „Zeitwert“ des Buches und wird auch davon bestimmt, wie oft das Buch zuvor bereits ausgeliehen wurde. Leihgebühren, die Sie oder andere Eltern bereits bezahlt haben oder die im Falle der Lernmittelfreiheit vom Land übernommen wurden, werden auf den Schadensersatz angerechnet. Ein ggf. zu leistender Schadensersatz wird also nach jedem Schuljahr, in dem das Buch ausgeliehen wurde, geringer.
In keinem Fall muss für ein ausgeliehenes und beschädigtes Buch mehr bezahlt werden, als im Buchhandel der Kauf des Buches gekostet hätte.